Satzung des Kleintierverein Euregio Aalten-Bocholt

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: Kleintierverein Euregio (kurz KTVE) Aalten-Bocholt Sein Sitz ist in Bocholt, Kreis Borken, und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember

§ 2      Zugehörigkeiten

Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesverband der Rassegeflügelzüchter Westf.-Lippe e.V. sowie im Landesverband der Rassekaninchenzüchter Westfalen und deren untergeordneten Kreisverbände, im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) und im Bund Deutscher Rassekaninchenzüchter (ZDRK) und erkennt deren Satzungen, Vorschriften und Anordnungen an.

§ 3      Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Förderung der Kleintierzucht, insbesondere der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht sowie Vogel- und Caviazucht und weiterer Kleintiersparten auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage ist Zweck des Vereins. Der Verein sieht seine Aufgaben in der Arterhaltung, in artgerechter Haltung von Kleintieren unter besonderer Beachtung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Tierschutzes sowie der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

Der Zweck des Vereins ist nicht wirtschaftlicher Art nach § 21 BGB. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung.

§ 4      Aufgaben und Ziele

Die Pflege der Züchterkameradschaft ist Vorbedingung für eine erfolgreiche Arbeit des Vereins.

Ziele sind:

a. Beratung und Aufklärung über fachgerechte Kleintierhaltung.

b. Züchterische Verbesserung der Bestände unter Beachtung der Standards und entsprechender Kennzeichnung (Ring, Tätowierung, Chip etc.)

c. Durchführung von Ausstellungen sowie Förderung und Verbreitung der Kleintierzucht durch Teilnahme an Ausstellungen, national undd. Beachtung des Tierschutzes durch artgerechte Fütterung und Haltung international.

e. Förderung der Jugendarbeit durch Unterhaltung einer Jugendgruppe.

§ 5      Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleintierzüchter, Freund und Förderer (auch juristische Personen) dieses Hobbies beantragen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf der vom Verein bereitgehaltenen Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung muss dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt werden, jedoch nicht die Gründe. Nach Ablehnung kann die Mitgliedschaft frühestens nach 3 Jahren wieder neu beantragt.

§ 6      Verdienste

Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Ehrennadeln des zuständigen Verbandes nach Maßgabe von hierfür gültigen Satzungen ausgezeichnet werden. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch ¾-Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 7      Beiträge

Alle Mitglieder haben an den Verein nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung den Vereinsbeitrag im ersten Quartal per Bankeinzug oder Banküberweisung zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch den Tod des Mitglieds,

b. durch Auflösung des Vereins,

c. durch Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 15.11. des laufenden Jahres)

d. durch Ausschluss auf Vorschlag des engeren Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9      Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie satzungsgemäße Beschlüsse des Vereins der Form und dem Sinn entsprechend einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Weitere Details werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsmitglieder zu beschießen ist.

§ 10    Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem

a. geschäftsführenden Vorstand

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassierer

Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach § 26 BGB.

b. engeren Vorstand (genannt im folgenden Vorstand)

  • alle unter a) aufgeführte Positionen
  • der 2. Schriftführer
  • der 2. Kassierer
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit in den Niederlanden
  • Jugendwart

c. erweiterten Vorstand

  • alle unter b) aufgeführte Positionen
  • dem Zuchtwart für Hühner und Wassergeflügel
  • dem Zuchtwart für Tauben
  • Zuchtbuchführer Kaninchen
  • Tätowiermeister für Kaninchen
  • Zuchtwerbewart Kaninchen
  • Gerätewart (bei Bedarf)

Die genauen Aufgabenfelder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11    Wahlen und Abstimmungen

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden. Bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann die Wahl jederzeit widerrufen werden, wenn mehr als 2/3 der erschienenen Mitglieder das beantragen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen – soweit nichts anderes durch Antrag beschlossen wird – offen.

§ 12    Jahreshauptversammlung

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ist einmal im Kalenderjahr eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.

Die Einberufung erfolgt in den ersten vier Monaten des Geschäftjahres durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Haupttagesordnungspunkte einzuladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis zum Jahresende schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand in besonderen Fällen oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Einladungen hierzu müssen ebenfalls 3 Wochen vorher schriftlich erfolgen.

§ 13    Veranstaltungen

a. Bei Veranstaltungen, Ausstellungen, Jugendtreffen, Sommerfesten und Ausflügen können Zuständigkeiten durch Versammlungs- und     Vorstandsbeschluss delegiert werden.

b. Nachgewiesene Kosten, die bei der Vorbereitung und der Veranstaltung selbst entstehen, werden ersetzt.

§ 14    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung Kleintierhaltung zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. Juni 2014 beschlossen.